VGH Bayern - Beschluss vom 04.04.2019
11 CS 18.2613
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 18.4993

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss; Nachweis der Einnahme von Heroin durch ein Haargutachten; Behauptung der Verwechslung der Haarprobe

VGH Bayern, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 11 CS 18.2613

DRsp Nr. 2019/7411

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss; Nachweis der Einnahme von Heroin durch ein Haargutachten; Behauptung der Verwechslung der Haarprobe

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B.