VG Augsburg, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 S 05.413
Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen: einmaliger und gelegentlicher Cannabiskonsum; fehlende Aussagekraft der THC-Carbonsäure-Konzentration; Ausgestaltung ärztlicher Gutachten zur Abklärung der Konsumhäufigkeit bei Cannabis
VGH Bayern, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 11 CS 05.1453
DRsp Nr. 2008/6635
Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen: "einmaliger" und "gelegentlicher" Cannabiskonsum; fehlende Aussagekraft der THC-Carbonsäure-Konzentration; Ausgestaltung ärztlicher Gutachten zur Abklärung der Konsumhäufigkeit bei Cannabis
»1. Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus (a.A. OVG Hamburg vom 23.6.2005 VRS 2005, 214).2. Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen.3. Zur möglichen Ausgestaltung eines ärztlichen Gutachtens, das der Feststellung der Häufigkeit der Cannabiseinnahme dient.«