VG Darmstadt, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 G 30/06
Recht der Fahrerlaubnisse: Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen [hier: tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen] - EU-Fahrerlaubnis, Anerkennung, Entziehung, innerstaatliches Recht, medizinisch-psychologisches Gutachten
VGH Hessen, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 2 TG 673/06
DRsp Nr. 2008/2457
Recht der Fahrerlaubnisse: Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen [hier: tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen] - EU-Fahrerlaubnis, Anerkennung, Entziehung, innerstaatliches Recht, medizinisch-psychologisches Gutachten
»Der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gegenseitigen Anerkennung von in den EU - Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen (zuletzt Beschluss vom 6. April 2006 - Rs C-227/05 - >Halbritter<, NJW 2006, 2173 ff) lässt sich nicht hinreichend sicher entnehmen, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes generell - selbst unter Inkaufnahme einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit - daran gehindert sei, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Führerschein - Richtlinie auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung - hier: § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 1 bis 14FeV - anzuwenden, es sei denn dass der ausländische Führerschein schon ausgestellt wurde, bevor die mit einem früheren Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war.«