LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 465/96
Prozeßführungsbefugnis bei Schadensersatzklage gegen den eigenen Prozeßbevollmächtigten
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 22 U 144/97
DRsp Nr. 1998/4317
Prozeßführungsbefugnis bei Schadensersatzklage gegen den eigenen Prozeßbevollmächtigten
»Der rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilte Schuldner ist, nachdem sein Haftpflichtversicherer den Schaden ausgeglichen hat, für eine Klage auf Schadenersatz gegen seinen Prozeßbevollmächtigten, weil dieser durch Nichterhebung der Verjährungseinrede den Verlust des Rechtsstreits verschuldet habe, weder unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation noch - ohne Ermächtigung durch den Versicherer - aufgrund gewillkürter Prozeßstandschaft berechtigt.«