Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung, der die VHB 92 zugrundeliegen. Am 25.07.1995 meldete er einen Einbruchdiebstahl in seine Wohnung mit einem Schadenaufwand in Klagehöhe. Die Beklagte bestreitet Diebstahl, Schaden und Schadenhöhe. Sie hält sich ferner wegen Verfristung nach § 12 Abs. 3 VVG und wegen Obliegenheitsverletzung für leistungsfrei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Es kann unerörtert bleiben, ob, was das Landgericht trotz anderweitiger Formulierung wohl bejahen wollte, der Kläger den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht hat. Die Berufung kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Ansprüche nicht innerhalb der gemäß § 12 Abs. 3 VVG ordnungsgemäß gesetzten Frist gerichtlich geltend gemachten worden sind.
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