Pflicht des Gebrauchtwagenkäufers zur Offenbarung einer atypischen Nutzung
OLG Köln, Urteil vom 29.05.1996 - Aktenzeichen 13 U 161/95
DRsp Nr. 1997/6067
Pflicht des Gebrauchtwagenkäufers zur Offenbarung einer atypischen Nutzung
1. Eine mehrjährige ununterbrochene atypische Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens als Taxi, Fahrschulwagen oder als Mietwagen ist bei den Verkaufsverhandlungen von dem Verkäufer offenzulegen und begründet bei Verschweigen einen Gewährleistungsanspruch auch bei Gewährleistungsausschluß gem. § 476BGB.2. Ob eine kurzzeitige Vorbenutzung des Fahrzeug zu offenbaren ist, weil sie zu einer Beeinträchtigung des Fahrzeugs und/oder Wertminderung geführt hat, hängt von Alter, Fahrleistung, Art des Motors und Dauer der atypischen Vorbenutzung ab.
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