Die Beschwerde des Rechtsanwalts K. gegen die Entscheidung des VG über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung im Verfahren nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, 121 ff. BRAGO, über die der Senat gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, weil die Übergangsregelung des § 61 Abs. 1 RVG generell und damit auch hinsichtlich der Anwendung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zwischen der Anwendung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgrenzen soll, vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 204; BVerwG, Beschlüsse vom 28.12.2005 -
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