1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig.
Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO können grundsätzlich auch vorläufige Feststellungen dahingehend getroffen werden, ob ein bestimmtes Verhalten vorläufig zulässig ist oder der jeweilige Antragsteller eine bestimmte Regelung vorläufig nicht beachten muss.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.5.1987 - 2 BvR 104/87 -, NJW 1988, 249; Hamb. OVG, Beschluss vom 11.4.1997 - Bs IV 389/96 -, juris; Hess.
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