OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 15.09.1995 (25 B 1861/95) - DRsp Nr. 1996/29504
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 15.09.1995 - Aktenzeichen 25 B 1861/95
DRsp Nr. 1996/29504
Bei Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist die Straßenverkehrsbehörde nicht auf Eingriffe zur Abwehr konkreter Gefahren im Sinne des Ordnungsrechts beschränkt. Soweit eine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung öffentlichÄrechtlich geschützter Individualinteressen in Frage steht, liegt es jedenfalls innerhalb des behördlichen Ermessensrahmens, eine verkehrsrechtliche Regelung zugunsten dieser Rechtsgüter zu treffen.