OVG Niedersachsen - Beschluß vom 09.10.1998 (12 M 4206/98) - DRsp Nr. 1999/5653
OVG Niedersachsen, Beschluß vom 09.10.1998 - Aktenzeichen 12 M 4206/98
DRsp Nr. 1999/5653
1. Die in § 15e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2StVZO normierte Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, daß "keine Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit bestehen", ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine subjektive Zulassungsvoraussetzung für die Berufsausübung und damit eine Berufswahlregelung, die zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter, welche der Freiheit des Einzelnen vorgehen, gerechtfertigt, verhältnismäßig und auch sonst verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Verfassungsrecht (insb. Art. 12 Abs. 1GG) gebietet auch mit Blick auf die Wirkungen, die der Entzug der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf die berufliche Betätigung hat, nicht, Personen, bei denen Bedenken bestehen, daß sie die für die Beförderung von Fahrgästen erforderliche - persönliche Zuverlässigkeit besitzen, die für die Fahrgastbeförderung erforderliche Erlaubnis zu erteilen oder - treten nachträglich solche Bedenken auf - zu belassen.
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