Ordnungswidrigkeit der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor
OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1050/06
DRsp Nr. 2007/11307
Ordnungswidrigkeit der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor
»Die Auslegung, wonach ein Kraftfahrzeugführer auch dann den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons gem. §§ 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr. 22StVO erfüllt, wenn er während der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht, stellt eine mit Art. 103 Abs. 2GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar.«
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons (§§ 23 Abs. 1aStVO, 49 Abs. 1 Nr. 22) zu einer Geldbuße von 40,00 EUR verurteilt.
Zum Sachverhalt enthält das Urteil folgende Feststellungen:
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