OLG Thüringen - Urteil vom 31.01.1996 (4 U 939/95) - DRsp Nr. 1997/1694
OLG Thüringen, Urteil vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 4 U 939/95
DRsp Nr. 1997/1694
Der Versicherungsnehmer verursacht das Abkommen des versicherten Fahrzeugs von der Fahrbahn durch grobe Fahrlässigkeit, wenn er ein zusammengerolltes Badetuch zwischen Frontscheibe und Armaturenbrett einklemmt, dieses während der Fahrt in den Fußraum des Pkw fällt und der Versicherungsnehmer sich bückt, um es aufzuheben.