OLG Thüringen - Beschluß vom 07.01.1998
1 Ss 287/97
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 3 ; StVG § 24 ; BKatV § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 95, 56

OLG Thüringen - Beschluß vom 07.01.1998 (1 Ss 287/97) - DRsp Nr. 1999/1748

OLG Thüringen, Beschluß vom 07.01.1998 - Aktenzeichen 1 Ss 287/97

DRsp Nr. 1999/1748

Weist der Sachverhalt keine wesentlichen Besonderheiten auf, die die eine Beharrlichkeit des Verkehrsverstoßes ausnahmsweise in Frage stellen, und sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mögliche Ausnahme vom Regelfahrverbot vorhanden, so sind nähere Feststellungen zu den besonderen Tatumständen wie Örtlichkeit, Verkehrsdichte oder fremde Gefährdung entbehrlich.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 3 ; StVG § 24 ; BKatV § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 95, 56