OLG Thüringen - Beschluss vom 01.02.2005
1 Ss 80/04
Normen:
StVO § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 466
VRS 108, 294
zfs 2005, 366
Vorinstanzen:
AG Gera - 260 Js 201847/03 - 5 Owi - 1.12.2003,

OLG Thüringen - Beschluss vom 01.02.2005 (1 Ss 80/04) - DRsp Nr. 2005/20721

OLG Thüringen, Beschluss vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 80/04

DRsp Nr. 2005/20721

»1. Es liegt kein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO, § 24 StVG vor, wenn beim Rückwärtsfahren auf der Fahrbahn ein am Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug beschädigt wird: 2. Dem Normzweck des § 9 Abs. 5 StVO, den fließenden Verkehr zu schützen, entsprechend ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO nicht gegeben, wenn der Rückwärtsfahrende aus Unachtsamkeit ein parkendes Fahrzeug gefährdet oder beschädigt, eine Gefährdung von Teilnehmern des fließenden Verkehrs aber nicht stattfindet.«

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 ;

Gründe: