OLG Rostock - Beschluss vom 28.01.2005
2 Ss (OWi) 428/04 I 6/05
Normen:
StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 3 ; OWiG § 79 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 108, 376
Vorinstanzen:
AG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen 92 OWi 453/04

OLG Rostock - Beschluss vom 28.01.2005 (2 Ss (OWi) 428/04 I 6/05) - DRsp Nr. 2005/3022

OLG Rostock, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 428/04 I 6/05

DRsp Nr. 2005/3022

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 3 ; OWiG § 79 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen, eine Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro verhängt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben, § 349 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.

1. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen.