OLG Oldenburg - Urteil vom 17.01.1996 (2 U 246/95) - DRsp Nr. 1997/1739
OLG Oldenburg, Urteil vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 2 U 246/95
DRsp Nr. 1997/1739
Eine im Schadenanzeigeformular enthaltene Belehrung des Versicherungsnehmers über die Folgen unrichtiger Angaben, wenn diese zu keinem Nachteil für den Versicherer geführt haben, entfaltet keine Wirkung für spätere Falschangaben, die in keinem Zusammenhang mit den in der Schadenanzeige an den Versicherungsnehmer gestellten Fragen stehen. Bei einer nachfolgenden Frage muß der Versicherer den Versicherungsnehmer erneut belehren. 2. Eine Belehrung des Versicherungsnehmers ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Versicherungsnehmer anwaltlich beraten war. Etwas anderes mag nur dann gelten, wenn der Anwalt den Versicherungsnehmer nachweislich umfassend belehrt hat.