I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 18. August 2005 (
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger über die bereits erstinstanzlich zugesprochenen 26.593,49 Euro hinaus weitere 31.693,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 58.187,16 Euro seit 04. April 2003 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden auf Grund des Schadensfalles vom 26.06.1998 zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung oder auf Dritte Personen übergegangen sind.
II. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 18. August 2005 (
III. Der Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Kläger 50 % der Beklagte zu 1) ebenfalls 50 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz tragen 50 % der Kläger selbst, 50 % der Beklagte zu 1).
Der Beklagte zu 1) hat seine außergerichtlichen Kosten in der ersten Instanz selbst zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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