"Das Erstgericht hat den Bekl. zu Recht zum Schadensersatz verurteilt, weil er einen Fehler des verkauften Fahrzeuges arglistig verschwiegen hat(§ 463 BGB). Nach allgemeiner ansicht kann nämlich ein Fehler i. S. von § 459 Abs. 1 BGB auch in Eigentümlichkeit bestehen, die in der Beziehung der verkauften Sache zur Umwelt begündetsind, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von bedeutung sind. Dies ist bei einem Gebrauchtwagenkauf, der unstreitig fast 3 Jahre als Fahrschulwagen eingesetzt war, der Fall. Die atypische Vorbenutzung als Fahrschulwagen bewirkt eine stärkere Abnutzung als bei privat genutzten Fahrzeugen udn dadurch eine starke Abneigung der Kaufinteressenten gegen derartig benutze Gebrauchtwagen. Sie ist damit als Abweichung von der normalen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens anzusehen, die seinen Wert erheblich beeinträchtigt. ...
Der Bekl. hat den Fehler arglistig verschwiegen, denn er hat beim Verkauf die Vorbenutzung als Fahrschulwagen gekannt und auch gewußt, daß die Kl. den Kauf nicht abschließen werden, wenn ihr die atypische Vorbenutzung des Wagens offenbart worden wäre. ..."
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