OLG Köln - Urteil vom 31.03.1998
9 U 96/96
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. II e; VVG § 61 ;
Fundstellen:
DRsp II(229)272a
OLGReport-Köln 1998, 314
ZfS 1998, 258
r+s 1998, 230

OLG Köln - Urteil vom 31.03.1998 (9 U 96/96) - DRsp Nr. 1998/18079

OLG Köln, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 9 U 96/96

DRsp Nr. 1998/18079

1. Dem Versicherungsnehmer obliegt der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den von ihm behaupteten versicherten Ereignis - hier: dem Zusammenstoß zwischen einem Lkw und dem geparkten versicherten Kfz- und den Schäden an der versicherten Sache- hier: an dem geparkten versicherten Kfz. 2. Der Versicherungsnehmer hat den ihm obliegenden Nachweis eines ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem von ihm behaupteten Unfallereignis, dem geschilderten Zusammenstoß zwischen einem Lkw und dem geparkten versicherten Fahrzeug und den an dem Fahrzeug festgestellten Beschädigungen, für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Ersatz begehrt wird, nicht geführt, wenn der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, daß die Schäden am Heck des klägerischen Fahrzeugs zu dem von dem Zeugen bekundeten einmaligen Anstoß mit dem Heck des von dem Zeugen gelenkten Lkw nicht kompatibel sind. 3. Wenn der Versicherungsnehmer weder bewiesen hat, daß die festgestellten Schäden insgesamt noch ggfs. zu welchem Teil sie durch das von ihm behaupteten Schadenereignis verursacht worden sind, ist der Versicherer zu keinerlei Schadenersatzleistungen an den Versicherungsnehmer verpflichtet.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 Ziff. II e; VVG § 61 ;
Fundstellen
DRsp II(229)272a
OLGReport-Köln 1998, 314
ZfS 1998, 258
r+s 1998, 230