OLG Köln - Urteil vom 28.01.1993
7 U 136/92
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 351
NZV 1993, 434
OLGReport-Köln 1993, 115
VersR 1993, 989

OLG Köln - Urteil vom 28.01.1993 (7 U 136/92) - DRsp Nr. 1994/12122

OLG Köln, Urteil vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 7 U 136/92

DRsp Nr. 1994/12122

1. Es obliegt dem Sicherungspflichtigen, in regelmäßigen Abständen Straßenbäume daraufhin zu untersuchen, ob von ihnen Gefahren für den Verkehr ausgehen können, z.B. infolge mangelnder Standfestigkeit oder durch Äste, die herabzufallen drohen. 2. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich bei Fehlen besonderer Verdachtsmomente auf eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung vom Boden aus. Weitergehende Maßnahmen sind dann geboten, wenn verdächtige Umstände erkennbar sind. Zu den "weiteren Maßnahmen", die nur beim Vorliegen verdächtiger Umstände geboten sind, gehört u.a. auch der Einsatz eines Hubwagens, weil er mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden ist.

Normenkette:

BGB § 839 ;
Fundstellen
DAR 1993, 351
NZV 1993, 434
OLGReport-Köln 1993, 115
VersR 1993, 989