OLG Köln - Urteil vom 27.01.1993
27 U 128/92
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 189/91

OLG Köln - Urteil vom 27.01.1993 (27 U 128/92) - DRsp Nr. 2011/7962

OLG Köln, Urteil vom 27.01.1993 - Aktenzeichen 27 U 128/92

DRsp Nr. 2011/7962

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Mai 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 189/91 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 6.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. September 1990 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 allen materiellen Schadens zu ersetzen, der diesem künftig als Folge des Unfalls vom 6. April 1990 auf dem Betriebsgelände der Firma Z. in P. entsteht, soweit Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 3/8 und der Beklagten 5/8 zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.