OLG Köln - Urteil vom 24.04.1996
6 U 109/95
Normen:
UWG § 13 Abs. 2 S. 2, § 1 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 498
OLGReport-Köln 1996, 228
VRS 92, 200
wrp 1996, 923

OLG Köln - Urteil vom 24.04.1996 (6 U 109/95) - DRsp Nr. 1996/30629

OLG Köln, Urteil vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 6 U 109/95

DRsp Nr. 1996/30629

»1. Stellt ein bundesweit tätiges Unternehmen der Kfz-Branche seinen Vertragshändlern - wettbewerbswidrige - Werbedruckvorlagen zur Verfügung, reicht dies für die Annahme eines bundesweiten Wettbewerbshandels aus. Im Rahmen der Prüfung des § 13 Abs. 2 S. 2 UWG ist in einem solchen Falle auf die gesamte BRD als den maßgeblichen örtlichen Markt abzustellen. 2. Es widerspricht den guten Sitten im wettbewerb, zur Förderung des eigenen Kfz-Absatzes in Bezug auf sog. "freie Kfz-Importeure" zu behaupten: "Sparen kann ja auch Spaß machen - aber auf Kosten Ihrer eigenen Sicherheit?" und/oder "Manches Angebot mag zwar zunächst billiger erscheinen, doch kann Sie ihr "Grauimport" im ernstfall teuer zustehen kommen" und/oder "Fragen Sie deshalb erst einmal nach dem Sicherheitsstandard wie z.B. Airbag serienmäßig", sowie werblich den Begriff "Grauimport" zu verwenden.«

Normenkette:

UWG § 13 Abs. 2 S. 2, § 1 ;

Gründe:

(Abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die vom Landgericht am 27. Juni 1995 erlassene und mit dem angefochtenen Urteil bestätigte einstweilige Verfügung ist auch nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien gerechtfertigt.