(Abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die vom Landgericht am 27. Juni 1995 erlassene und mit dem angefochtenen Urteil bestätigte einstweilige Verfügung ist auch nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien gerechtfertigt.
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