OLG Köln - Urteil vom 18.04.1985 (5 U 140/85) - DRsp Nr. 1994/12424
OLG Köln, Urteil vom 18.04.1985 - Aktenzeichen 5 U 140/85
DRsp Nr. 1994/12424
Nach § 67VVG ist Dritter jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist. Der berechtigte Fahrer ist in der Kaskoversicherung nicht mitversichert und damit Dritter. Im Falle der schuldhaften Beschädigung des Fahrzeugs kann der Kaskoversicherer gegen ihn nach § 67VVG Rückgriff nehmen.