OLG Köln - Urteil vom 11.06.1996
9 U 252/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib, Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 392

OLG Köln - Urteil vom 11.06.1996 (9 U 252/95) - DRsp Nr. 1997/1714

OLG Köln, Urteil vom 11.06.1996 - Aktenzeichen 9 U 252/95

DRsp Nr. 1997/1714

- Wenn die Ehefrau des Versicherungsnehmers die Kfz-Schlüssel des vor dem Reiterhof geparkten Pkw BMW in der Jackentasche gelassen hat, die sie für die Dauer ihres Aufenthalts im Reithof in der Sattelkammer zurückgelassen hat, - wenn es in dem Reiterhof schon mehrfach zu Diebstählen gekommen war, weshalb der Pächter sich veranlaßt gesehen hatte, durch ein unübersehbar an der Tür zur Sattelkammer angebrachtes Schild darauf hinzuweisen, daß die Reiter Geld immer bei sich tragen sollten, - wenn die Sattelkammer verhältnismäßig weit von der Reithalle entfernt gelegen war und wenn der Aufenthalt eines Fremden in der Sattelkammer wegen der örtlichen Umstände von der Reithalle aus unmöglich wahrzunehmen war, - wenn der inmitten eines Wohngebietes gelegene Reiterhof durch zwei gegenüberliegende Tore betreten und verlassen werden konnte und wenn insbes. der Weg in den Stall von der Straße aus frei zugänglich war, ist der Diebstahl des Pkw durch Fremde, die den Schlüssel aus der Jacke der Ehefrau des Versicherungsnehmers entwendet haben, und der anschließende Unfall des Kfz in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt worden (§ 61 VVG), und zwar auch dann, - wenn die Ehefrau der Versicherungsnehmerin die Schlüssel entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit in Eile in der Jackentasche vergessen hatte und