OLG Köln - Urteil vom 10.03.1998 (9 U 184/97) - DRsp Nr. 1998/18080
OLG Köln, Urteil vom 10.03.1998 - Aktenzeichen 9 U 184/97
DRsp Nr. 1998/18080
1. Wenn der Versicherungsnehmer (langjähriger Autofahrer) an einer roten Ampel trotz Vollbremsung auf das Kfz seines Vordermanns aufgefahren ist, nachdem er eine brennende Zigarette, die ihm aus der rechten Hand gefallen war, zunächst von der Mittelkonsole und dann aus dem Fußraum zwischen seinen Beinen aufzuheben versucht, sich also kurz hintereinander zweimal um die heruntergefallene Zigarette bemüht hat, hat er den Unfall i.S.d. § 61VVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt. 2. Wenn der Versicherer rund 4 Monate nach dem Versicherungsfall (Unfall des versicherten Kfz) ohne jeden Vorbehalt eine Zahlung (hier: 16543,48 DM) geleistet hat, obwohl er gewisse Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer hatte, < ist der Rückforderungsanspruch des Versicherers nicht gem. § 814BGB ausgeschlossen, falls der Versicherer aber keine positive Kenntnis der fehlenden Leistungsverpflichtung hatte, < scheitert der Rückforderungsanspruch des Versicherers auch nicht an § 242BGB, falls der Versicherer wegen einer lückenhaften Schadenschilderung nicht ohne weiteres von grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ausgehen konnte und der Versicherungsnehmer nicht darauf vertrauen konnte, daß der Versicherer keiner Rückforderungsansprüche geltend machen würde.
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