OLG Köln - Urteil vom 07.01.1998
2 U 85/96
Normen:
BGB §§ 823, 847 ; PflVG § 3 ; StVG §§ 7, 18 ; ZPO § 67 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 191

OLG Köln - Urteil vom 07.01.1998 (2 U 85/96) - DRsp Nr. 1998/18084

OLG Köln, Urteil vom 07.01.1998 - Aktenzeichen 2 U 85/96

DRsp Nr. 1998/18084

1. Ergibt die Beweisaufnahme, daß ein wesentlicher Teil der Fahrzeugschäden nicht bei der - als solche unstreitigen - Fahrzeugkollision entstanden sein kann, ist die Klage auch hinsichtlich der behaupteten immateriellen Schäden abzuweisen. 2. Hat der verklagte Haftpflichtversicherer als Streithelfer des verklagten Fahrers auch für diesen Berufung eingelegt, ist sein Vortrag unbeachtlich, soweit er im Widerspruch zum Verhalten der Hauptpartei steht.

Normenkette:

BGB §§ 823, 847 ; PflVG § 3 ; StVG §§ 7, 18 ; ZPO § 67 ;
Fundstellen
r+s 1998, 191