OLG Köln - Urteil vom 03.03.1998
9 U 199/95
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. II e; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 406
r+s 1998, 406

OLG Köln - Urteil vom 03.03.1998 (9 U 199/95) - DRsp Nr. 1999/1785

OLG Köln, Urteil vom 03.03.1998 - Aktenzeichen 9 U 199/95

DRsp Nr. 1999/1785

1. Die in der Diebstahlversicherung dem Versicherungsnehmer und auch dem Versicherer gewährten Beweiserleichterungen kommen den Vertragsparteien im Versicherungsfall "Unfall" nicht zu. Vielmehr muß der Versicherungsnehmer insoweit den Vollbeweis erbringen (allgemeine (allgemeine Meinung vgl. nur BGH VersR 1981, 450 = NJW 81, 1315 und Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl, 92, § 12 AKB Anm. 5 aE, S. 1476). 2. Im Rahmen der Beweislast für den Versicherungsfall Unfall muß der Versicherungsnehmer nicht auch die Unfreiwilligkeit des Schadenereignisses nicht nachweisen. Diese gehört nach allgemeiner Meinung nicht zum Begriff des Unfalls i.S.d. § 12 Nr. 1 Ziff. II e AKB (vgl. nur BGH VersR 1981, 450 = NJW 81, 1315 und Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl. 92, § 12 AKB Anm. 5 a. E, S. 1476). 3. Für den Beweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls kommt den folgenden Indizien entweder kein oder nur geringer, auch bei der notwendigen Gesamtschau zur Überzeugung des Senats nicht ausreichender Beweiswert zu: - Die ohne jeden Beweisantritt vom Versicherer aufgestellte Behauptung, der jugendliche Versicherungsnehmer verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um einen Porsche 968 zu erwerben und zu unterhalten (unwiderlegte Entgegnung des Versicherungsnehmers, er sei zwar Student, verfüge aber als einziges Kind sehr wohlhabender Eltern über ausreichende finanzielle Mittel);