OLG Köln - Beschluß vom 19.03.1998
Ss 129/98B
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ; BKat Nr. 34.2;
Fundstellen:
DAR 1998, 244

OLG Köln - Beschluß vom 19.03.1998 (Ss 129/98B) - DRsp Nr. 1998/17739

OLG Köln, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen Ss 129/98B

DRsp Nr. 1998/17739

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt nicht vor, wenn die Haltelinie bei Grünlicht mit den Vorderrädern des Fahrzeugs überfahren wird und die Fahrt nach verkehrsbedingtem Anhalten bei Rotlicht in die Kreuzung hinein fortgesetzt wird.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ; BKat Nr. 34.2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zu Handlung gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: