OLG Köln - Beschluß vom 16.03.1983 (3 Ss 130/83) - DRsp Nr. 1994/12491
OLG Köln, Beschluß vom 16.03.1983 - Aktenzeichen 3 Ss 130/83
DRsp Nr. 1994/12491
Will der Tatrichter bei der Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration von einer kürzeren Resorptionsdauer als 2 Stunden nach Trinkende ausgehen, so müssen auch bei Anhörung eines Sachverständigen im Urteil die besonderen Anknüpfungstatsachen (Trinkzeit, Trinkmenge, Getränkeart u.a.) festgestellt werden.