OLG Köln - Beschluß vom 16.01.1996
Ss 686/95
Normen:
StGB § 230, § 232, § 44, § 46 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 154
DAR 1996, 155
DRsp III(310)259Nr. 2b (Ls)
NZV 1996, 286

OLG Köln - Beschluß vom 16.01.1996 (Ss 686/95) - DRsp Nr. 1996/22464

OLG Köln, Beschluß vom 16.01.1996 - Aktenzeichen Ss 686/95

DRsp Nr. 1996/22464

1. Das Fahrverbot gem. § 44 StGB soll bei schuldhaft begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des Täters ergeben, der Repression und Warnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht. Es hat deshalb Strafcharakter. Für seine Anordnung gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln (§ 46 StGB), namentlich das Erfordernis der Schuldangemessenheit. Als Nebenstrafe darf es zudem nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann. 2. Im Falle einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrer zu warnen. 3. Hat der Angeklagte die Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so sind für die Rechtsfolgenbemessung allein die Schuldfeststellungen Schuldfeststellungen des Amtsgerichts maßgebend. Sie dürfen nicht durch ergänzende Feststellungen des Berufungsgerichts zum Nachteil des Angeklagten verändert werden, wie etwa durch die Annahme einer in erster Instanz nicht angenommenen "besonderen Leichtfertigkeit".