OLG Köln - Beschluß vom 05.03.1998
Ss 81/98 (B)
Normen:
StVG § 25 Abs. 2 lit. a; OWiG § 80a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1998, 165
VRS 95, 126

OLG Köln - Beschluß vom 05.03.1998 (Ss 81/98 (B)) - DRsp Nr. 1998/10151

OLG Köln, Beschluß vom 05.03.1998 - Aktenzeichen Ss 81/98 (B)

DRsp Nr. 1998/10151

»1. Die Anordnung eines Fahrverbots im angefochtenen Urteil steht der Zuständigkeit des Einzelrichters im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entgegen. 2. Zur Anwendung des § 25 Abs. 2 lit. a StVG in der Rechtsbeschwerdeinstanz.« Die für den Betroffenen günstige Neufassung des § 25 Abs. 2 a StVG ist auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen, auch wenn insoweit keine neuen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2 lit. a; OWiG § 80a Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Überschreitens der durch Verkehrszeichen 274 auf 50 km/h beschränkten zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 47 km/h zu einer Geldbuße von 200,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt.