OLG Köln - 30.04.1996 (9 U 212/95) - DRsp Nr. 1997/1718
OLG Köln, vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 9 U 212/95
DRsp Nr. 1997/1718
1. Eine um ca. 14 % überhöhte Angabe des Kaufpreises ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Eine Erheblichkeit ist jedenfalls bei Werten oberhalb von 10 % im allgemeinen anzunehmen. 2. Grundsätzlich kann es möglich sein, daß sich der Versicherer bei völlig freiwilliger Korrektur der Falschangaben durch den Versicherungsnehmer auf die Obliegenheitsverletzung nicht mehr berufen kann.