OLG Köln - 23.04.1996 (9 U 189/95) - DRsp Nr. 1996/29811
OLG Köln, vom 23.04.1996 - Aktenzeichen 9 U 189/95
DRsp Nr. 1996/29811
1. Die Beweislast für das Zustandekommen und den Inhalt einer Deckungszusage liegt beim Versicherungsnehmer. 2. Gleiches gilt für den Umstand, daß das Schadenereignis in die Versicherungszeit fällt. 3. Vorliegend hat der Versicherer den Nachweis erbracht, daß die mündliche Zusage und die Aushändigung der Doppelkarte nach dem Unfallereignis erfolgte.