OLG Köln vom 23.04.1996
9 U 189/95
Normen:
AKB § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1996, 251

OLG Köln - 23.04.1996 (9 U 189/95) - DRsp Nr. 1996/29811

OLG Köln, vom 23.04.1996 - Aktenzeichen 9 U 189/95

DRsp Nr. 1996/29811

1. Die Beweislast für das Zustandekommen und den Inhalt einer Deckungszusage liegt beim Versicherungsnehmer. 2. Gleiches gilt für den Umstand, daß das Schadenereignis in die Versicherungszeit fällt. 3. Vorliegend hat der Versicherer den Nachweis erbracht, daß die mündliche Zusage und die Aushändigung der Doppelkarte nach dem Unfallereignis erfolgte.

Normenkette:

AKB § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1996, 251