OLG Köln vom 16.01.1996
9 U 353/94
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1996, 185

OLG Köln - 16.01.1996 (9 U 353/94) - DRsp Nr. 1996/29818

OLG Köln, vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 9 U 353/94

DRsp Nr. 1996/29818

1. Die Beweislast trägt der Versicherer. 2. Auch in >dubiosen< Fällen findet keine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Versicherungsnehmers statt. 3. Auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht anwendbar noch gelten die Beweiserleichterungen wie in der Diebstahlversicherung. 4. Der Nachweis erfolgt vielmehr nach den Regeln des Indizienbeweises. 5. Hierfür ist jedoch keine naturwissenschaftliche, hundertprozentige Gewißheit erforderlich, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch auszuschließen (vgl. BGH r+s 1987, 173 = VersR 1987, 503).

Normenkette:

VVG § 61 ;
Fundstellen
SP 1996, 185