OLG Köln vom 09.01.1998
11 U 66/97
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 8, 10 ;
Fundstellen:
SP 1998, 199

OLG Köln - 09.01.1998 (11 U 66/97) - DRsp Nr. 1998/18083

OLG Köln, vom 09.01.1998 - Aktenzeichen 11 U 66/97

DRsp Nr. 1998/18083

Für die Vorfahrtsregelungen auf einem Parkplatz sind die konkreten baulichen Merkmale entscheidend. Die Anwendung des § 8 StVO - es gilt die Regel "rechts vor links" - setzt zwei gleichberechtigte Straßen voraus, die sich kreuzen oder von denen die eine in die andere einmündet ist jedoch eine der Fahrspuren allein dem Parkverkehr zuzurechnen, während die andere dem zu- und abfließenden Verkehr gewidmet ist, gelangt § 10 StVO zur Anwendung.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 8, 10 ;
Fundstellen
SP 1998, 199