OLG Köln - 09.01.1998 (11 U 66/97) - DRsp Nr. 1998/18083
OLG Köln, vom 09.01.1998 - Aktenzeichen 11 U 66/97
DRsp Nr. 1998/18083
Für die Vorfahrtsregelungen auf einem Parkplatz sind die konkreten baulichen Merkmale entscheidend. Die Anwendung des § 8StVO - es gilt die Regel "rechts vor links" - setzt zwei gleichberechtigte Straßen voraus, die sich kreuzen oder von denen die eine in die andere einmündet ist jedoch eine der Fahrspuren allein dem Parkverkehr zuzurechnen, während die andere dem zu- und abfließenden Verkehr gewidmet ist, gelangt § 10StVO zur Anwendung.