OLG Köln vom 03.06.1996
12 U 29/96
Normen:
VVG §§ 61 , 67, 74; AKB §§ 12, 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 57

OLG Köln - 03.06.1996 (12 U 29/96) - DRsp Nr. 1998/1423

OLG Köln, vom 03.06.1996 - Aktenzeichen 12 U 29/96

DRsp Nr. 1998/1423

1. Die vom Leasingnehmer abgeschlossene Kaskoversicherung ist als Fremdversicherung gem. §§ 74 ff. VVG zugunsten des Leasinggebers zu bewerten. 2. Bei einer Fremdversicherung unterliegt auch der Ersatzanspruch des Versicherten dem Forderungsübergang gem. § 67 VVG. 3. Ein Fahrer handelt grob fahrlässig, wenn er sich auf einer gut ausgebauten Landstraße mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h einer scharfen, fast rechtwinkligen Rechtskurve nähert, obwohl auf diese durch entsprechende Warnschilder und einen sogenannten Geschwindigkeitstrichter über eine Strecke von mehreren hundert Metern hingewiesen worden und die Kurve auch bei geringer Aufmerksamkeit bereits aus größerer Entfernung zu erkennen ist. 4. In einem solchen Fall kann die Unaufmerksamkeit des Fahrers nicht als sogenanntes Augenblicksversagen gerechtfertigt werden.

Normenkette:

VVG §§ 61 , 67, 74; AKB §§ 12, 15 Abs. 2 ;
Fundstellen