OLG Köln vom 03.03.1998
9 U 233/96
Normen:
BGB §§ 812 ; ZPO §§ 415, 418, 438 ;
Fundstellen:
SP 1998, 287

OLG Köln - 03.03.1998 (9 U 233/96) - DRsp Nr. 1998/18081

OLG Köln, vom 03.03.1998 - Aktenzeichen 9 U 233/96

DRsp Nr. 1998/18081

1. Der Versicherer als Bereicherungsgläubiger hat für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles im Rahmen des § 812 BGB den Vollbeweis zu erbringen. Es reicht nicht aus, daß er lediglich Tatsachen nachweist, die eine Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. 2. Nach § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die von einer ausländischen Behörde von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Beweis als echt anzusehen ist. 3. Einer solchen ausländischen öffentlichen Urkunde (hier: Registrierung des Kfz beim Grenzübertritt) kommt dieselbe Beweiskraft wie deutschen öffentlichen Urkunden zu.

Normenkette:

BGB §§ 812 ; ZPO §§ 415, 418, 438 ;

Hinweise: