Die Verwaltungsbehörde hat den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 29. März 1993 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geldbuße von 150 DM belegt. Der Betroffene hatte sich gegenüber einem Polizeibeamten, der ihn anhand eines Frontfotos als Fahrer des Pkw's der Marke ... amtliches Kennzeichen identifiziert hatte, dahingehend geäußert, daß er sich auf dem Foto zwar wiedererkenne, es jedoch ablehne, einen Verkehrsverstoß zuzugeben.
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