OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.06.1985 (13 U 199/83) - DRsp Nr. 1994/11453
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.06.1985 - Aktenzeichen 13 U 199/83
DRsp Nr. 1994/11453
Den Werkstattunternehmer trifft die vertragliche Nebenpflicht, die seinem Gewahrsam anvertrauten Sachen des Bestellers vor Schaden zu bewahren, bereits dann, wenn erst Verhandlungen mit dem Besteller darüber geführt werden, welche Werkleistungen in Betracht kommen (hier: Wohnmobil).