OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.02.1985 (4 Ws 26/85) - DRsp Nr. 1994/11456
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.02.1985 - Aktenzeichen 4 Ws 26/85
DRsp Nr. 1994/11456
Das Berufungsgericht kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann vor Erlaß des Berufungsurteils anordnen, wenn das AG die Fahrerlaubnis nach § 69StGB entzogen, eine Maßnahme nach § 111a Abs. 1StPO aber nicht getroffen hat. Dies gilt auch dann, wenn das AG von der vorläufigen Maßnahme ermessensfehlerfrei abgesehen hat und neue Tatsachen oder Beweismittel nicht hervorgetreten sind.