1.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen die Vorschrift über das Verhalten an Wechsellichtzeichen (§§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Untersatz 4, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG) zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt und gleichzeitig ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
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