OLG Hamm - Urteil vom 30.05.1996 (6 U 16/96) - DRsp Nr. 1997/1668
OLG Hamm, Urteil vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 6 U 16/96
DRsp Nr. 1997/1668
1. Wird ein Leasingfahrzeug mittels eines Mietfahrzeugs aufgrund einer Absprache zwischen den beiden Kfz-Führern vorsätzlich beschädigt, kann der Leasinggeber den Vermieter als Halter und dessen Haftpflichtversicherer trotz der vorsätzlichen Schadenzufügung durch den Mieter gem. §§ 7StVG, 3PflVG auf Schadenersatz in Anspruch nehmen; § 152VVG steht nur entgegen, soweit es um die Haftung des Mieters als mitversicherte Person geht. 2. Haftet der Halter des Mietfahrzeugs nur aus der Gefährdungshaftung, muß sich der geschädigte Leasinggeber zwar, weil selbst nicht Kfz-Halter, nicht gem. § 17StVG die Betriebsgefahr seines Kfz anspruchsmindernd zurechnen lassen, wohl aber gem. §§ 9StVG, 254BGB das Mitverschulden des Führers seines Kfz (gegen BGHZ 87, 133; Abgrenzung zu Senat r+s 1995, 94). 3. I.d.R. ist, obwohl nur auf seiten des Vermieters die Betriebsgefahr mitzuberücksichtigen ist, eine Kürzung auf 50% gerechtfertigt; bei der Abwägung steht das dolose Verhalten der beiden Kfz-Führer im Vordergrund.