OLG Hamm - Urteil vom 26.01.1998
13 U 128/97
Normen:
StVG §§ 7, 17, 18 ; BGB § 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1998, 151
r+s 1998, 500

OLG Hamm - Urteil vom 26.01.1998 (13 U 128/97) - DRsp Nr. 1999/1732

OLG Hamm, Urteil vom 26.01.1998 - Aktenzeichen 13 U 128/97

DRsp Nr. 1999/1732

1. Die Kl. hat ihr Sicherungseigentum an dem Unfallfahrzeug nicht nachgewiesen, wenn ihr Lebensgefährte das Unfallfahrzeug gekauft und auch nach dem Unfall im eigenen Namen wieder verkauft und den Erlös zumindest überwiegend für sich behalten hat und wenn die Übereignung nicht dokumentiert ist. 2. Jedenfalls muß sie sich sein Verhalten zurechnen lassen, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat und wenn er das Fahrzeug selbständig nutzte und deshalb eine Stellung hatte, die der eines Repräsentanten oder Wissensvertreters i.S.d. Versicherungsvertragsrechts vergleichbar ist. ist.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17, 18 ; BGB § 823 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1998, 151
r+s 1998, 500