OLG Hamm - Urteil vom 25.03.1993 (6 U 156/91) - DRsp Nr. 1994/10302
OLG Hamm, Urteil vom 25.03.1993 - Aktenzeichen 6 U 156/91
DRsp Nr. 1994/10302
Kommt ein neu eingestiegener Fahrgast eines Linienbusses infolge des Anfahrrucks zu Fall, weil er sich pflichtwidrig nicht sofort festen Halt verschafft hat, hat er seinen Schaden i.d.R. allein zu tragen; besondere Umstände können es aber rechtfertigen, die Betriebsgefahr des Busses nicht voll zurücktreten zu lassen.