OLG Hamm - Urteil vom 23.02.1994
20 U 282/93
Normen:
AHB § 7; VVG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1994, 111
r+s 1994, 248
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 138/93

OLG Hamm - Urteil vom 23.02.1994 (20 U 282/93) - DRsp Nr. 1995/3836

OLG Hamm, Urteil vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 20 U 282/93

DRsp Nr. 1995/3836

1. Nach § 7 AHB steht die Ausübung von Rechten aus dem VersVertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer selbst zu. Lehnt jedoch der Versicherer einem Mitversicherten gegenüber die Deckung ab und setzt er ihm eine Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG, ist darin ein Verzicht auf die Rechte aus § 7 AHB zu sehen. Auch der Mitversicherte ist in diesem Fall aktivlegitimiert. 2. Bei Vereinbarung der Klausel "Versichert ist das Haftpflichtrisiko aus Besitz, Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kfz (auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, z.B. ... Gabelstapler ...)" besteht Versicherungsschutz für Gabelstapler auch dann, wenn diese im Einzelfall versicherungspflichtig sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 1993 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Parteien können die Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbringen.

Normenkette:

AHB § 7; VVG § 12 Abs. 3 ;

Tatbestand