OLG Hamm - Urteil vom 22.04.1996
6 U 144/95
Normen:
StVG §§ 7, 17, 18 ; BGB §§ 823, 249 ; PflVG § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 400
DRsp I(123)429a
SP 1996, 390
VersR 1997, 506
r+s 1996, 357

OLG Hamm - Urteil vom 22.04.1996 (6 U 144/95) - DRsp Nr. 1997/1673

OLG Hamm, Urteil vom 22.04.1996 - Aktenzeichen 6 U 144/95

DRsp Nr. 1997/1673

1. Nutzungsausfallentschädigung kann zwar auch dann verlangt werden, wenn nur ein Angehöriger das Kfz während der Ausfallzeit hätte nutzen können; der Anspruch ist aber auf die erforderliche Ausfallzeit beschränkt. Ist das Kfz älter als fünf Jahre, ist der Entschädigungsbetrag der nächstniedrigeren Tabellengruppe zu entnehmen. 2. Im Rahmen der fiktiven Reparaturkostenabrechnung ist der erforderliche Geldbetrag auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze zu ermitteln, nicht auf der Basis der höheren Sätze einer Vertragswerkstatt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte den Schaden tatsächlich in einer kleineren Werkstatt und nur behelfsmäßig hat beheben lassen und auch nicht darlegt, daß er sonst üblicherweise eine Vertragswerkstatt aufzusuchen pflegt.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17, 18 ; BGB §§ 823, 249 ; PflVG § 3 ;

Hinweise: