OLG Hamm - Urteil vom 20.01.1993
20 U 193/92
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe, § 13 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 172

OLG Hamm - Urteil vom 20.01.1993 (20 U 193/92) - DRsp Nr. 1994/10336

OLG Hamm, Urteil vom 20.01.1993 - Aktenzeichen 20 U 193/92

DRsp Nr. 1994/10336

Wenn der Versicherungsnehmer mit einem ca. 1 Std. nach dem Unfall festgestellten Blutalkoholgehalt von 0,88 o/oo Anfang März gegen 17.20 Uhr auf einer Kreisstraße zwischen zwei Ortschaften beim Durchfahren einer S-Kurve auf die für ihn linke Fahrbahn geraten und dort mit einem entgegenkommenden Pkw kollidiert ist und den Fahrfehler damit erklärt hat, daß er reflexartig reagiert und den Blick kurzfristig von der Fahrbahn abgewandt habe, um mit dem Fuß ein Meßband zu entfernen, das oberhalb des Armaturenbretts gelegen habe und von dort in den Fußraum zwischen Gas- und Bremspedal gerutscht sei, handelt es sich bei dem Fahrfehler des Versicherungsnehmers um ein Versagen, das typischerweise durch Alkoholgenuß bedingt ist, ergibt sich die Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit für den Unfall im Wege des Anscheinsbeweises.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe, § 13 ; VVG § 61 ;