OLG Hamm - Urteil vom 20.01.1993
20 U 173/92
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 373

OLG Hamm - Urteil vom 20.01.1993 (20 U 173/92) - DRsp Nr. 1996/3937

OLG Hamm, Urteil vom 20.01.1993 - Aktenzeichen 20 U 173/92

DRsp Nr. 1996/3937

Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Pkw auf einer schnurgeraden, nassen, allenfalls an der Stelle des Bremsbeginns eisglatten Straße beim Abbremsen vor einer ca. 300 m entfernt befindlichen roten Ampel von der Fahrbahn abgekommen ist, - wenn die dem Versicherungsnehmer ca. 40 Min. nach dem Unfall entnommene Blutprobe eine BAK von 1,07 o/oo ergeben hat, ohne daß eine Rückrechnung des Blutalkohols auf den Unfallzeitpunkt möglich war, - wenn der Versicherungsnehmer dazu erklärt hat, er habe vor dem Unfall Renovierungsarbeiten in seinem Büro durchgeführt, ca. 24 Std. lang kaum etwas gegessen und getrunken, erst in der Schlußphase, als er eigentlich schon habe nach Hause fahren wollen, zwei Piccolo und eine angebrochene Flasche Wein getrunken, sei dann losgefahren und bis zum Unfallort seien es nur ca. 800 m gewesen,