OLG Hamm - Urteil vom 17.01.2000
13 U 124/99
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 29.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 552/98

OLG Hamm - Urteil vom 17.01.2000 (13 U 124/99) - DRsp Nr. 2011/8029

OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2000 - Aktenzeichen 13 U 124/99

DRsp Nr. 2011/8029

Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten gegen das am 29. April 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen - insoweit unter Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts - von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt der Beklagte.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser 90 % selbst, weitere 10 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 13.549,26 DM und den Beklagten um 1.501,00 DM.

Tatbestand:

Der Kläger ging am 19. November 1997 gegen 18.15 Uhr mit seiner Ehefrau, der Widerbeklagten zu 2), und dem Schäferhund der Tochter in I in der Nähe der Gesamtschule spazieren. Der Beklagte, der Hausmeister der Schule ist, befuhr mit seinem Pkw den zur Gesamtschule führenden Fuß- und Radweg. Er überholte den Kläger und dessen Ehefrau, hielt dann an und stieg aus. Anschließend kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, die zu gegenseitigen Tätlichkeiten führte. Der Kläger und der Beklagte berufen sich jeweils auf Notwehr.