OLG Hamm - Urteil vom 13.06.1996
6 U 4/96
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 390

OLG Hamm - Urteil vom 13.06.1996 (6 U 4/96) - DRsp Nr. 1997/1666

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 6 U 4/96

DRsp Nr. 1997/1666

- Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Pkw Mercedes 230 E auf der Autobahn zunächst auf dem linken Fahrstreifen gefahren ist und dort zwei Kraftfahrzeuge vor sich hatte, vor denen in Kolonne mehrere Pkw VW Kombi des Bundesgrenzschutzes (BGS) mit einer Geschwindigkeit von 100 - 110 km/h fuhren, - wenn der Versicherungsnehmer zusammen mit den beiden ihm vorausfahrenden Pkw unter Benutzung des rechten Fahrstreifens mit einer Geschwindigkeit von ca. 140 km/h drei der auf dem linken Fahrstreifen fahrenden BGS-Fahrzeuge überholt hat, - wenn er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dicht vor dem ersten der drei BGS-Fahrzeuge wegen Annäherung an ein langsameres rechts fahrendes Kfz wieder nach links eingeschert ist und in unmittelbarem Anschluß daran wegen stockenden Verkehrs auf dem linken Fahrstreifen dergestalt gebremst hat, daß der Fahrer des ersten der BGS-Fahrzeuge sein Kfz zur Vermeidung eines Auffahrunfalls nach rechts gezogen hat, wo es schräg versetzt teils neben, teils hinter dem Kfz des Versicherungsnehmers zum Stehen kam, und daß das nachfolgende BGS-Fahrzeug das vorausfahrende BGS-Fahrzeug gestreift hat und dann auf den Pkw des Versicherungsnehmers aufgefahren ist, hat der Versicherungsnehmer den Unfall des versicherten Pkw in objektiver und in subjektiver Hinsicht groß fahrlässig herbeigeführt.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen
r+s 1996, 390